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Fragen und Antworten (FAQ)

In der Einkommensteuererklärung müssen alle steuerlich relevanten Einnahmen angegeben werden. Im Gegenzug können diverse Kosten, die im Laufe des Jahres entstanden sind, steuermindernd geltend gemacht werden. Eine pauschale Aussage, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, ist somit nicht möglich. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne unseren individualisierten Anforderungskatalog zu. Dieser enthält neben hilfreichen Merkblättern eine Auflistung aller für Sie relevanten Unterlagen.

Für alle Gebührenabrechnungen ist die Steuerberatervergütungsverordnung bindend. Diese ermöglicht, durch die Anwendung von sogenannten „Zehnteln“ und „Zwanzigsteln“, einen gewissen Rahmen, in dem sich die Kosten bewegen dürfen.
Wir berücksichtigen bei der Erstellung der Gebührenabrechnung stets die Komplexität und den Zeitaufwand. Ein entscheidender Faktor ist auch die Qualität der eingereichten Unterlagen. Bitte sprechen Sie uns für ein konkretes Angebot gerne an.

Der Wechsel zu einem anderen Steuerberater ist jederzeit möglich, sofern kein Vertrag geschlossen wurde, der dem entgegensteht. Wenn keine offenen Gebührenrechnungen mehr bestehen, ist der Vorberater verpflichtet, Ihre Daten dem neuen Berater zur Verfügung zu stellen und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Bestimmte Personengruppen sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dies hängt vor allem von der Steuerklasse und den erzielten Einkünften ab. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe der Steuererklärung nicht immer negativ für Sie sein muss. Es kann in vielen Fällen sinnvoll sein, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und dadurch eine Erstattung vom Finanzamt zu erhalten. Gerne überprüfen wir für Sie, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben oder ob die freiwillige Abgabe für Sie vorteilhaft sein könnte.

Wir haben das Ziel, unsere Mandanten vollumfänglich zu beraten. Die Zeit, in der ein Steuerberater lediglich Bilanzen und Steuererklärungen erstellt, ist längst vorbei. Unsere Tätigkeiten gehen weit darüber hinaus. Bitte sprechen Sie uns einfach an.

Es gibt 6 Steuerklassen. Bei ledigen Personen kommen grundsätzlich die Steuerklassen 1 und 2 in Betracht, bei Eheleuten die Steuerklassenkombinationen 4 & 4 (eventuell mit Faktor) oder 3 & 5. Die Steuerklasse 6 findet nur Anwendung, wenn gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Welche Steuerklasse für Sie die richtige ist, lässt sich pauschal nicht sagen, da dies von den individuellen Lebensumständen und Einkünften abhängig ist.

Niemand ist verpflichtet, seine Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen zu lassen. Es gibt zahlreiche Software, mit der jeder zuhause seine Steuererklärung erstellen kann. Das Steuerrecht ist jedoch sehr komplex und dynamisch, jährlich ändern sich verschiedene Pauschbeträge.
Den Überblick über die Änderungen und Gestaltungsmöglichkeiten zu bewahren, ist Aufgabe des Steuerberaters. Die Rechtsprechung ist ebenfalls wandelbar; was letztes Jahr sicher war, kann dieses Jahr veraltet sein. Das Finanzamt unterscheidet nicht, ob die Steuererklärung von Ihnen selbst oder von einem Steuerberater erstellt wurde. Sie sind verpflichtet, alle Angaben korrekt zu erbringen. Dabei gilt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Außerdem sind wir, als Steuerberatungskanzlei, routiniert in der Korrespondenz mit dem Finanzamt und kommen somit zum Teil schneller zum Erfolg.

Die Standardantwort auf diese Frage lautet: 10 Jahre. Bei dieser Antwort ist Vorsicht geboten! Das Gesetz knüpft strenge Regeln an die Aufbewahrungsfrist. Wer Sie verletzt, hat mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen.
Die Aufbewahrungsfrist für gewöhnliche Unterlagen beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Doch wann beginnt Sie? Bei Buchführungspflicht beginnt die Aufbewahrungspflicht für eine Eingangsrechnung mit dem Datum 03.02.2015 nicht im Jahr 2015, sondern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Wird die Steuererklärung für das Jahr 2015 am 23.01.2017 beim Finanzamt eingereicht, beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31.12.2017. Die Rechnung darf somit erst mit Ablauf des 31.12.2027 vernichtet werden.
Eine Aufbewahrung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch möglich. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie Ihre Unterlagen vernichten dürfen, sprechen Sie uns einfach an. Wir berechnen Ihre gesetzliche Aufbewahrungsfrist und helfen Ihnen, den Überblick über Ihr Archiv, zu behalten.

Besonders der Erbfall ist oft eine belastende Situation. Neben der emotionalen Komponente sind zahlreiche bürokratische Hürden zu nehmen. Wer wird Erbe? Gibt es ein Testament? Muss eine Erbschaftsteuererklärung erstellt werden?
All diese Fragen, lassen sich am Besten in einem Beratungsgespräch klären, vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wir dürfen Sie bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen nicht beraten. Gerne nennen wir Ihnen hierzu einen kooperierenden Rechtsanwalt bzw. Notar. Der Kollege kümmert sich sodann um die Vertragsgestaltungen und wir beraten Sie im Hinblick auf alle steuerlichen Eventualitäten.

Freie Stellen finden Sie unter "GUCK REIN" oder hier.

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